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Assistierte Telemedizin in der Apotheke: Was Apotheken jetzt dürfen

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Vereinbarung zur assistierten Telemedizin in Apotheken. Viele Inhaberinnen und Inhaber stellen sich deshalb dieselben Fragen. Was darf die Apotheke bei der assistierten Telemedizin konkret tun? Welcher Raum eignet sich, wie wird abgerechnet, und wo endet die Rolle des Apothekenteams?

Der Bedarf zeigt sich im Alltag schnell. Kundinnen und Kunden kommen mit Beschwerden, finden kurzfristig keinen Arzttermin oder haben kein geeignetes Gerät für eine Videosprechstunde. Genau hier setzt das neue Angebot an, allerdings mit klaren Grenzen.

Dieser Artikel erklärt, wie die Leistung aufgebaut ist und welche Voraussetzungen gelten. Außerdem zeigt er, welche Chancen sich für Vor-Ort-Apotheken ergeben, ohne dass sie ärztliche Aufgaben übernehmen.

Was assistierte Telemedizin in der Apotheke bedeutet

Bei der assistierten Telemedizin, kurz aTM, nehmen Patientinnen und Patienten in den Räumen der Apotheke telemedizinische Leistungen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte in Anspruch. Telemedizin bezeichnet ärztliche Leistungen, die über Distanz erbracht werden, etwa in einer Videosprechstunde. Die Apotheke stellt die Technik bereit und unterstützt organisatorisch und technisch bei der Nutzung.

Eingeführt wurde die Leistung mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG). Ob eine Apotheke das Angebot aufnimmt, entscheidet sie selbst.

Grundsätzlich richtet sich die Leistung an gesetzlich und privat Versicherte, die Unterstützung bei einer telemedizinischen Leistung benötigen. Das kann der Fall sein, weil ihnen ein geeignetes Endgerät fehlt oder weil sie praktische Hilfe brauchen.

Die drei Leistungen im Überblick

Je Fall kann die Apotheke eine von drei Leistungen erbringen und abrechnen. Die Versicherten wählen, welche davon sie in Anspruch nehmen.

Leistung

Rolle der Apotheke

Strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren

Unterstützt die versicherte Person beim selbstständigen Durchlaufen eines standardisierten Verfahrens

Videosprechstunde

Stellt Raum und Technik bereit und unterstützt bei der Nutzung

Ersteinschätzung und Videosprechstunde

Verbindet beide Schritte in einem Termin

Für die Ersteinschätzung verweist der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf das Programm SmED, das auch der Terminservice 116 117 nutzt. Bei unbekannten Patientinnen und Patienten ist laut DAV eine strukturierte Ersteinschätzung vor der vertragsärztlichen Videosprechstunde erforderlich. Gemeint sind Personen, die die betreffende Praxis in den letzten vier Quartalen einschließlich des aktuellen Quartals nicht persönlich besucht haben.

Vergütung und Vereinbarung mit den Versicherten

DAV und GKV-Spitzenverband konnten sich über die Vergütung nicht einigen, die Schiedsstelle hat sie schließlich festgelegt. Der DAV-Abrechnungsleitfaden sieht für jede der drei Leistungsvarianten dieselbe Pauschale vor. Die Beträge gelten nach der derzeitigen Vereinbarung als umsatzsteuerfrei und richten sich nach dem Leistungsdatum:

Zeitraum

Honorar je Leistung

1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027

30,00 Euro

1. Juli 2027 bis 30. Juni 2028

25,50 Euro

1. Juli 2028 bis 30. Juni 2029

23,00 Euro

ab 1. Juli 2029

21,50 Euro

Für gesetzlich Versicherte ist die Nutzung kostenlos. Privatversicherte zahlen die Leistung selbst und erhalten einen taxierten Sonderbeleg zum Einreichen bei ihrer Versicherung. Ob und in welchem Umfang die Versicherung erstattet, müssen sie selbst klären.

Vor der Leistung unterschreiben die versicherte Person und die Apotheke die DAV-Vereinbarung. Sie bleibt vier Jahre in der Apotheke. Prüfen Sie den Versicherungsnachweis und verwenden Sie die aktuelle Vorlage. Der DAV-Abrechnungsleitfaden erläutert Sonderbeleg, Sonderkennzeichen und den vorgesehenen Übergang zur elektronischen GKV-Abrechnung spätestens ab 1. März 2027. Für Privatversicherte bleibt der Papierbeleg vorgesehen.

Voraussetzungen: Raum, Technik und Team

Der Raum

Die Durchführung muss vertraulich möglich sein: Andere Personen dürfen das Gespräch weder mithören noch den Bildschirm einsehen. Prüfen Sie zusätzlich die örtlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

Für Berlin weist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) laut einem Beitrag auf dem Portal der Apothekerkammer Berlin auf einige Punkte hin. Danach muss der aTM-Raum für die Öffentlichkeit zugänglich sein, ohne dass man andere Betriebsräume betreten muss. Er ist also Teil der Offizin, etwa als Beratungsraum, oder direkt von ihr aus erreichbar. Denkbar ist auch ein separat erreichbarer Raum, der zur Raumeinheit der Apotheke gehört.

Unter Umständen ist eine Anzeige nach § 4 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nötig. Das kann gelten, wenn eine Kabine eines Drittanbieters genutzt wird oder ein Raum bisher anderen Zwecken diente. Im bestehenden Beratungsraum ist laut LAGeSo keine Anzeige erforderlich. Da diese Hinweise aus Berlin stammen, sollten Sie die Frage mit Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde klären.

Die Technik

Der DAV-Technikleitfaden beschreibt die Anforderungen an Endgerät, Kamera, Ton und Internetverbindung. Besonders wichtig sind die Trennung vom regulären Apothekennetzwerk, beschränkte Benutzerrechte und der Schutz interner Systeme. Nach jeder Sitzung müssen patientenbezogene Daten auf dem Gerät zuverlässig entfernt werden. Lassen Sie Einrichtung und laufenden Betrieb durch einen qualifizierten IT-Dienstleister prüfen.

Das Team

Geschulte Mitarbeitende begleiten die Kundschaft, erklären die Technik und stellen die Verbindung zur Praxis her. Das bindet Zeit im laufenden Betrieb. Planen Sie eingewiesenes Personal für die tatsächlich angebotenen aTM-Zeiten ein und dokumentieren Sie die Einweisung nachvollziehbar, etwa im Qualitätsmanagementsystem.

Wie sich zusätzliche Leistungen mit dem Schichtplan abstimmen lassen, beschreibt der Beitrag zur Terminplanung für Impfungen, Tests und weitere Leistungen. Mediloon unterstützt die allgemeine Dienst- und Terminplanung; prüfen Sie verfügbare Prüf- und Warnfunktionen in Ihrer konkreten Konfiguration.

Wo die Grenze verläuft: Die Apotheke assistiert, die Praxis entscheidet

Die medizinische Beurteilung und die Entscheidung über die weitere Behandlung liegen ausschließlich bei der zugeschalteten Ärztin oder dem zugeschalteten Arzt. Das gilt auch für ein Rezept oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Beides kann die Praxis ausstellen, sofern es medizinisch vertretbar und rechtlich zulässig ist.

Die Apotheke stellt Raum und Technik, hilft bei der Bedienung und unterstützt gegebenenfalls beim strukturierten Ersteinschätzungsverfahren. Sie stellt keine Diagnose und trifft keine Therapieentscheidung im Namen der Praxis. Da in der Sprechstunde Gesundheitsdaten verarbeitet werden, lohnt ein Blick auf die Grundsätze zu DSGVO-Pflichten beim Umgang mit Gesundheitsdaten in der Apotheke.

Die klare Abgrenzung hilft auch bei der Akzeptanz. Aus der Ärzteschaft gibt es Kritik, ärztliche Tätigkeiten gehörten nicht in die Apotheke. Wer deutlich macht, dass das Angebot die Arztpraxis ergänzt und nicht ersetzt, hat im Gespräch mit Kundschaft und Praxen eine sachliche Grundlage.

Freie Wahl und Beeinflussungsverbot

Der DAV weist ausdrücklich auf die freie Arzt- und Apothekenwahl sowie auf das Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot hin. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die abschließende Bewertung bleibt bei Ihrer Apotheke und Ihrer rechtlichen Beratung.

Assistierte Telemedizin einführen: Schritt für Schritt

  1. Unterlagen sichten Lesen Sie Abrechnungsleitfaden, Technikleitfaden und Formblatt des DAV in der aktuellen Fassung.

  2. Raum prüfen Klären Sie, ob Ihr Beratungsraum die Anforderungen erfüllt und ob eine Anzeige nach ApBetrO nötig ist.

  3. Praxen in der Umgebung ansprechen Der DAV empfiehlt, vor allem Videosprechstunden mit Praxen in räumlicher Nähe zu vermitteln, damit Folgetermine vor Ort möglich sind. Prüfen Sie, welche Praxen Videosprechstunden anbieten und wie dort Termine vergeben werden, und sprechen Sie die Ärztinnen und Ärzte direkt an.

  4. Team einweisen Legen Sie fest, wer Ersteinschätzung, Technik, Vereinbarung und Abrechnung beherrscht.

  5. Ablauf festlegen Entscheiden Sie, ob die Leistung ohne Termin, mit Termin oder in beiden Varianten angeboten wird.

  6. Neutral informieren Beschreiben Sie das Angebot auf Website und im Aushang sachlich, ohne die Kundschaft zu bestimmten Praxen zu lenken.

Für Abrechnungsfragen nennt der Berliner Beitrag den Berliner Apotheker-Verein (BAV) als Ansprechpartner. Klären Sie, welche Stelle in Ihrem Bundesland zuständig ist. Wer feste Zeitfenster anbieten möchte, kann dafür eine Online-Terminbuchung nutzen. Bei der Online-Terminbuchung von Mediloon können Sie die organisatorischen Zeitfenster Ihrer Apotheke abbilden. Ein gebuchter Apothekentermin garantiert jedoch keinen verfügbaren Arzttermin. Stimmen Sie beide Abläufe ab. Mediloon wird hier als Planungswerkzeug beschrieben, nicht als Anbieter der ärztlichen Videosprechstunde oder des strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens.

Chancen für Vor-Ort-Apotheken

Ob das Angebot vor Ort genutzt wird, hängt von regionaler Nachfrage, erreichbaren Arztpraxen und den verfügbaren Kapazitäten ab. Einzelne Praxisberichte lassen sich nicht als allgemeine Auslastungs- oder Umsatzprognose übertragen.

  • Kürzere Wege Gerade in ländlichen Regionen kann die Apotheke den Zugang zu ärztlichem Rat erleichtern.

  • Niedrigschwelliger Zugang Menschen ohne feste Hausarztpraxis, etwa nach einem Umzug, erhalten eine zusätzliche Anlaufstelle.

  • Engere Zusammenarbeit Der Kontakt zu Praxen in der Umgebung stärkt das lokale Versorgungsnetz.

  • Zusätzliche vergütete Leistung Die Apotheke erhält ein Honorar je Fall, das allerdings über die Jahre sinkt.

Wirtschaftlich lohnt eine nüchterne Rechnung. Ob sich das Angebot trägt, hängt von Nachfrage, Personaleinsatz und Raumsituation ab. Wird in der Sprechstunde ein Rezept ausgestellt, kann es auf Wunsch der Patientin oder des Patienten direkt in Ihrer Apotheke eingelöst werden. Wie der Ablauf beim E-Rezept von der Ausstellung bis zur Belieferung funktioniert, ist dafür die Grundlage.

Häufige Fragen

Ist meine Apotheke verpflichtet, assistierte Telemedizin anzubieten?

Nein. Apotheken entscheiden selbst, ob und in welchem Umfang sie die Leistung anbieten.

Können wir Kundinnen und Kunden an eine bestimmte Praxis vermitteln?

Der DAV empfiehlt, vor allem mit Praxen in der Nähe zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig gelten die freie Arztwahl und das Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot. Die Entscheidung liegt bei den Versicherten.

Erhalten wir für die Kombination aus Ersteinschätzung und Videosprechstunde mehr Honorar?

Nein. Für jede der drei Leistungsvarianten gilt dieselbe Pauschale: vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 jeweils 30,00 Euro. Bei der kombinierten Variante werden die beiden Schritte nicht zusätzlich als Einzelleistungen abgerechnet.

Fazit

Assistierte Telemedizin erweitert die Rolle der Vor-Ort-Apotheke, ohne sie zur Arztpraxis zu machen. Die Apotheke stellt Raum, Technik und Unterstützung bereit, die medizinische Entscheidung bleibt bei der zugeschalteten Ärztin oder dem zugeschalteten Arzt.

Wer das Angebot plant, sollte Raumfrage, Teameinweisung und Kontakt zu Praxen in der Umgebung früh klären und die sinkende Vergütung einkalkulieren. Für die allgemeine Schicht- und Terminplanung in der Apotheke bietet Mediloon Dienstplaner und Online-Terminbuchung auf einer gemeinsamen Plattform.

Stand: 29. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vertragsunterlagen und die Vorgaben der zuständigen Stellen.

Quellen

  1. Im Notfall Medikamente auch ohne Rezept: Was Apotheken künftig dürfen – tagesschau.de, o. D.

  2. Ärztlicher Rat ohne Termin – neues Telemedizin-Angebot in der Margareten-Apotheke – dein-ms.de, 24.10.2026

  3. Assistierte Telemedizin: Aus der Apotheke in die Praxis – Deutsches Ärzteblatt, o. D.

  4. Assistierte Telemedizin in Apotheken: aktualisiertes Informationsmaterial des DAV – Apothekerkammer Berlin, 07.08.2026

  5. Apotheken erhalten 30 Euro für assistierte Telemedizin – Deutsches Ärzteblatt, 10.05.2026

  6. Ab 1. Juli: Das ist neu für Apotheken – Apotheke Adhoc, 29.06.2026

Über Mediloon

Mediloon ist ein Healthtech-Unternehmen mit Sitz in Leipzig und entwickelt digitale Infrastruktur für deutsche Apotheken — darunter E-Rezept-Integration, Apotheken-Apps, Click & Collect, Botendienst-Koordination und den KI-Assistenten Medi. Dieser Beitrag ist Teil der Mediloon-Leitfadenreihe zur Digitalisierung im Apothekenwesen. Er dient allgemeinen operativen und regulatorischen Informationen. Bei konkreten Rechts- oder Compliance-Fragen zum Einsatz von KI-Systemen in Ihrer Apotheke empfiehlt sich die Rücksprache mit Ihrer zuständigen Apothekerkammer oder qualifizierter Rechtsberatung.